1.

Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für den gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr (einschließlich aller Bestellungen von Waren, Werkleistungen und Dienstleistungen) zwischen der SECURIKETT Ulrich & Horn GmbH, Santorastraße 4, A-2482 Münchendorf, oder ihrer verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Securikett“) und dem Lieferanten oder Auftragnehmer (nachfolgend „Lieferant“). Diese AEB gelten auch dann ausschließlich, wenn bei nachfolgenden oder zukünftigen Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

1.2.

Geschäfts- und Vertragsbedingungen oder Nebenabreden des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn Securikett ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen vorbehaltlos angenommen werden. Vertragserfüllungshandlungen, Bezahlung und/oder Stillschweigen seitens Securikett gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen des Lieferanten.

1.3.

Die technischen Anforderungen, Unterlagen, Spezifikationen, Beschreibungen, Qualitätsmerkmale und Anweisungen von Securikett (nachfolgend „Securikett Anforderungen“) sind integraler Bestandteil des Vertrages. Selbst wenn Geschäftsbedingungen des Lieferanten zur Anwendung kommen sollten, so gelten die technischen Anforderungen, Spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen von Securikett jedenfalls vorrangig.

2.

Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluss und Änderungen

2.1.

Verträge, Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Securikett. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als neues Angebot.

2.2.

Ungeachtet des vorstehenden, ist Securikett berechtigt, nach Vertragsschluss Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung, Konstruktion und Menge zu verlangen, sofern besondere betriebliche Gründe dies erfordern und/oder die Änderung handelsüblich ist. Daraus resultierende Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und durch den Lieferanten nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen entstehen und wenn der Lieferant Securikett unverzüglich nach der Auftragsänderung schriftlich darüber verständigt.

3.

Technische Anforderungen und Mitwirkungspflichten

3.1.

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche die anerkannten Regeln der Technik und Securikett Anforderungen vollständig und exakt einzuhalten und wird sicherstellen, dass sich die Lieferung für den vorgesehenen Verwendungszweck (Anwendungsspezifika) eignet. Der Lieferant hat sich über den durch Securikett vorgesehenen Verwendungszweck seiner Lieferungen, einschließlich sämtlicher Produkte, Dienstleistungen und Werkleistungen eigenständig zu informieren.

3.2.

Werden dem Lieferanten von Securikett Anforderungen zur Verfügung gestellt oder bekannt, ist er verpflichtet, die darin enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Widersprüche, Unklarheiten oder Unvollständigkeiten sind Securikett unverzüglich anzuzeigen und mit Securikett zu klären. Der Lieferant hat Securikett unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass die bestellten Waren oder Leistungen ganz oder teilweise von den Securikett Anforderungen abweichen, nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind oder sonstige Risiken oder Besonderheiten für den Einsatz der Lieferung bestehen.

3.3.

Der Liefer- und/oder Leistungsumfang beinhaltet sämtliche üblichen Nebenleistungen und sonstige Teile, die notwendig sind, um die zugesagten bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften sicherzustellen, auch dann, wenn solche Lieferteile und Nebenleistungen nicht ausdrücklich erwähnt sind.

3.4.

Werden dem Lieferanten zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung(en) Unterlagen, Materialien oder Produkt(teile) zur Verfügung gestellt und/oder zur Bearbeitung oder zur Verarbeitung überlassen, wird der Lieferant diese mit der erforderlichen Sorgfalt verwahren, befördern und bearbeiten. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere für einen solchen Fall sicher zu stellen, dass derartige Produkte oder Unterlagen vertraulich bearbeitet und behandelt werden und erkennbar getrennt von sonstigen Gegenständen gespeichert und verwahrt werden.

3.5.

Der Lieferant hat seine Produktions- und Prüfverfahren so zu gestalten, dass die Lieferung einwandfreier Produkte bzw. die Erbringung fehlerfreier Leistungen dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist und sämtliche Securikett Anforderungen eingehalten werden. Durchgeführte Prüfungen sind umfassend zu dokumentieren.

3.6.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit seiner gelieferten sicherzustellen, um im Fall eines Mangels eine genaue Eingrenzung potenziell betroffener Chargen oder Einheiten zu ermöglichen.

3.7.

Der Lieferant hat Securikett sämtliche Dritte (z. B. Subunternehmer), die mit der Erbringung der geschuldeten Lieferung oder Leistung beauftragt werden, auf Anforderung von Securikett offenzulegen. Securikett ist bei Vorliegen berechtigter Gründe befugt, den Austausch von eingesetzten Dritten zu verlangen. Der Lieferant haftet vollständig für etwaig eingesetzte Subunternehmer und trägt das vollständige Beschaffungsrisiko. Der Lieferant hat durch geeignete, Maßnahmen sicherzustellen, dass seine Subunternehmer die geforderte Beschaffenheit und Qualität sicherstellen.

4.

Gewährleistung

4.1.

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen oder erbrachten Leistungen frei von Mängeln sind, sämtliche anwendbare gesetzlichen Vorgaben, technische Richtlinien und allgemein anerkannte Regeln der Technik eingehalten werden, den Securikett Anforderungen entsprechen, sowie für den vorgesehen Einsatzzweck geeignet sind. Darüber hinaus haben die Lieferungen oder Leistungen auch den objektiven Anforderungen zu genügen: sie müssen insbesondere für eine gewöhnliche Verwendung geeignet und hinsichtlich Haltbarkeit, Funktion, Kompatibilität und Sicherheit in einer Qualität ausgeführt sein, die bei vergleichbaren Leistungen oder Produkten branchenüblich ist und von berechtigterweise erwartet werden darf.

4.2.

Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie binnen angemessener Frist durch Securikett angezeigt werden, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs erkennbar sind. Sofern Prüfkosten entstehen, behält sich Securikett im Falle einer berechtigten Beanstandung vor, dem Lieferanten die Prüfkosten zu belasten

4.3.

Die Frist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre, sofern nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten. Die Frist beginnt mit (i) vollständiger Übergabe der Lieferung oder Erbringung der Leistung (ii) Abnahme durch Securikett, sofern dies vereinbart ist oder (iii) mit Inbetriebnahme oder produktivem Einsatz der Lieferung oder Leistung durch den Endkunden, je nachdem welcher Zeitpunkt später ist. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Frist frühestens mit Erkennbarkeit des Mangels. In jedem Fall aber beträgt die Frist höchstens fünf Jahre ab Übergabe.

4.4.

Securikett steht es frei, im Rahmen der Gewährleistungsrechte kostenlose Verbesserung, kostenlosen Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu begehren. Lediglich bei geringfügigen Mängeln ist das Recht auf Wandlung ausgeschlossen. Darüber hinaus ist Securikett berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Lieferanten und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Mangelbehebung von Dritten ersatzweise durchführen zu lassen. Sämtliche hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Die zum Zweck der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Untersuchungskosten, Ausbau- und Einbaukosten sowie Transportkosten) sind vom Lieferanten auch dann zu übernehmen, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Ein Anspruch auf Schadenersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen wird bei nicht vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Securikett ausgeschlossen.

4.5.

Securikett ist berechtigt, ohne erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist, einen Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen, wenn dies besonders dringlich ist oder Securikett ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger erheblicher Nachteil droht und ein Zuwarten auf eine Nachbesserung nicht zumutbar ist.

4.6.

Alle zur Mängelbeseitigung, Rücksendung, Ersatzlieferung oder Schadensbehebung erforderlichen Kosten – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – sind vom Lieferanten zu tragen und erfolgen auf dessen Gefahr.

4.7.

Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt eine neue Gewährleistungsfrist.

5.

Eigentumsvorbehalt, Abtretung, Aufrechnung

5.1.

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind ausgeschlossen. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass sein Produkt in aller Regel sofort verarbeitet wird und daher als eigenständige Ware untergeht. Mit Übergabe der Lieferung oder Erbringung der Leistung geht das Eigentum daher ohne Einschränkung auf Securikett über.

6.

Lieferungen, Lieferverzug und Vertragsstrafe

6.1.

Liefertermine sind verbindlich. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin am vereinbarten Lieferort vollständig, fehlerfrei und auftragsgemäß erbracht wird. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend. Bei Werkleistungen ist der vereinbarte Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abnahme maßgebend. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Sitz von Securikett als Erfüllungsort.

6.2.

Soweit um abnahmefähige Leistungen handelt (Werkleistungen), hat der Vertragspartner Securikett die Fertigstellung seiner Vertragsleistungen schriftlich anzuzeigen und die Vertragsleistungen zu übergeben bzw. zur Abnahme bereitzustellen. Sodann ist ein Abnahmetermin zu vereinbaren.

6.3.

Securikett ist – selbst, wenn eine Abnahme vereinbart ist oder erfolgt – nicht verpflichtet, die Lieferung nach Übergabe zu prüfen; Securikett treffen keine wie immer gearteten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten; insbesondere sind §§ 377 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) und/oder Artikel 38 UN-Kaufrecht ausgeschlossen. Eine erfolgte oder unterlassene Abnahme, Bestätigung des Lieferzuganges oder Bezahlung der Rechnung führt nicht zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen.

6.4.

Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit tatsächlicher Übergabe und Annahme der Lieferung am von Securikett benannten Erfüllungsort über.

6.5.

Securikett ist nicht verpflichtet, vorzeitige Lieferungen anzunehmen. Sollte es für den Lieferanten unumgänglich sein, vorzeitig zu liefern, werden die Partner eine einvernehmliche Lösung suchen; in jedem Fall behält sich Securikett die Anlastung der damit verbundenen Kosten vor. Vereinbarte Zahlungstermine bleiben durch die vorzeitige Lieferung unberührt.

6.6.

Der Lieferant hat Securikett über Abweichungen oder Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren.

6.7.

Auf das Ausbleiben notwendiger, von Securikett zu leistender Mitwirkungspflichten oder zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Mitwirkung oder Unterlagen rechtzeitig schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

6.8.

Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich von Securikett genehmigt wurden.

6.9.

Ist Securikett aufgrund von höherer Gewalt gehindert, die Lieferung am vereinbarten Erfüllungsort abzunehmen, sind ein Annahmeverzug von Securikett sowie Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung bzw. auf Schadensersatz ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten alle bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und unabwendbaren oder nur mit unzumutbaren Mitteln abwendbaren Umstände, insbesondere Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen. Der Lieferant hat die Ware für die Dauer der Störung auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

6.10.

Auseinandersetzungen, Streitigkeiten oder Zahlungsverzögerungen berechtigen den Lieferanten nicht, fällige Lieferungen und/oder Leistungen zurückzuhalten oder einzustellen.

6.11.

Jeder Lieferung sind vollständige Lieferscheine mit Angabe von Bestellnummer, Artikelbezeichnung und -nummer sowie Mengen beizulegen. Der Lieferant hat rechtzeitig alle ordnungsgemäßen Unterlagen beizubringen, die Securikett für die Erlangung behördlicher Genehmigungen sowie sämtlicher anderer erforderlicher Genehmigungen benötigt. Dasselbe gilt für Unterlagen, die für eine Befreiung oder Begünstigung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben erforderlich sind.

6.12.

Lieferungen und eingesetzte Verpackungen müssen handelsüblich sein und sind so zu gestalten, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der Lieferung kommen kann und Transportschäden vermieden werden.

7.

Haftung & Versicherung

7.1.

Die Haftung zwischen Securikett und dem Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung oder Ausschluss von Regressforderungen nach Produkhaftungsbestimmungen und -gesetzen des Lieferanten ist ausgeschlossen. Klargestellt wird, dass der Lieferant uneingeschränkt für sämtliche Kosten und Folgekosten von Produktrückrufen haftet, die auf fehlerhafte Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten zurückzuführen sind.

7.2.

Der Lieferant hat eine angemessene Betriebs-, Produkt- und Transporthaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und diese auf Anfrage nachzuweisen.

8.

Schutzrechte & Schutzrechtsverletzungen

8.1.

Die vereinbarte Lieferung oder Leistung umfasst auch den Erwerb von gesetzlichen Schutzrechten, insbesondere Patenten, insoweit deren Erwerb für Securikett zur freien Benützung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist. Ist eine Eigentumsübertragung an der Lieferung rechtlich nicht möglich, räumt uns der Lieferant mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes, weltweites und ausschließliches Nutzungsrecht an diesen ein.

8.2.

Der Lieferant sichert zu, dass durch seine Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter (einschließlich Patent- und Urheberrechten) verletzt werden.

8.3.

Der Lieferant stellt Securikett und dessen Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm zu vertretende Mängel oder Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. Im Falle einer Inanspruchnahme haftet er vollumfänglich und stellt Securikett schad- und klaglos. Der Lieferant trägt in einem solchen Fall insbesondere auch die Kosten der Abwehr einer Inanspruchnahme von Securikett.

8.4.

Sofern Rechte Dritter verletzt werden, ist Securikett berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die erforderliche Genehmigung, Einigung oder Lizenz zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

9.

Vertraulichkeit

9.1.

Die Geschäftsbeziehung zwischen Securikett und dem Lieferanten, sämtliche personenbezogene Daten, sowie alle seitens Securikett offengelegten kommerziellen und technischen Informationen, einschließlich Spezifikationen, Anforderungen, Zeichnungen, Pläne, Muster, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als geheimhaltungsbedürftig erkennbar sind, sind vom Lieferanten streng vertraulich zu behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen lediglich Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren und solche Informationen die nach Offenlegung an den Lieferanten ohne Zutun des Lieferanten öffentlich bekannt werden.

9.2.

Sämtliche geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen nur jenen Mitarbeitern des Lieferanten, seiner verbundenen Unternehmen oder von eingesetzten Subunternehmern offengelegt werden, die diese für die Erfüllung der Geschäftsbeziehung mit Securikett unbedingt benötigen. Geheimhaltungsbedürftige Informationen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Securikett an sonstige Dritte offengelegt werden; in diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Geheimhaltungsvereinbarung zur Geheimhaltung zu verpflichten.

9.3.

Diese Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange es sich um geheimhaltungsbedürftige Informationen handelt.

9.4.

Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Securikett mit der Geschäftsverbindung werben.

10.

Zahlung & Preise

10.1.

Alle Preise sind in Euro (EUR) anzugeben. Soweit nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Festpreise, einschließlich Transport, Versicherung, Verpackung, Entladung und gegebenenfalls Montage. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Lieferant, soweit gesetzliche Vorschriften dies zulassen. Nachträgliche Preiserhöhungen sind unzulässig.

10.2.

Zahlungen erfolgen spätestens 60 Tage netto nach (i) Empfang der Lieferung oder Leistung, oder (ii) Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung sofern Securikett eine Rechnung erst nach Empfang der Lieferung oder Leistung zugeht, oder (iii) ab Abnahme bzw. Annahme der Leistung, je nachdem welche Zeitpunkt später ist.

10.3.

Zahlungen werden von Securikett in Euro (EUR) durch Überweisung auf das Konto des Lieferanten geleistet. Zahlungen gelten als rechtzeitig, sofern sie innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist durch Securikett beauftragt werden.

10.4.

Die Rechnung muss ordnungsgemäß und prüffähig sein und alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere Bestellnummer, Lieferdatum, Artikelnummern und Mengen.

10.5.

Securikett behält sich das Recht vor, im Falle mangelhafter bzw. fehlerhafter Lieferung oder geltend gemachter Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Forderungen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

11.

Schlussbestimmungen

11.1.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, gegen Forderungen oder Ansprüchen gegenüber Securikett aufzurechnen, abzutreten, zu verpfänden oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Securikett ist berechtigt, gegebenenfalls mit allen gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.

11.2.

Der Lieferant verpflichtet sich, keine direkten oder indirekten Geschäftsbeziehungen mit Kunden von Securikett einzugehen, sofern diese Geschäftsbeziehungen den gleichen Gegenstand betreffen wie die Geschäftsbeziehungen von Securikett mit dem Kunden oder dem Lieferanten erteilten Aufträge. Produkte, die speziell nach den Vorgaben von Securikett gefertigt wurden und nicht allgemein verfügbar, sondern für einen bestimmten Anwendungszweck vorgesehen sind, dürfen ausschließlich für Securikett verwendet und nicht anderweitig verwertet oder vertrieben werden.

11.3.

Sollte eine Bestimmung dieser AEB, aus welchem Grund auch immer, nichtig, unwirksam und/oder nicht vollziehbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit und/oder Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die nichtige, nicht wirksame und/oder nicht vollziehbare Bestimmung ist durch eine andere gültige und/oder vollziehbare Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

11.4.

Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) oder jeglicher Kollisionsnormen.

11.5.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Innere Stadt Wien, Österreich.

11.6.

Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst.

11.7.

Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Oktober 2025