ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

SECURIKETT ULRICH & HORN GMBH
SANTORASTR. 4, A-2482 MÜNCHENDORF

1.

Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Inhalt des zwischen Auftraggeber und Securikett abgeschlossenen Vertrages, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber oder Dritter, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für Securikett auch dann nicht verbindlich, wenn vom Auftraggeber darauf Bezug genommen ist und Securikett im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Entgegenstehenden Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.

Angebote und Vertragsabschluss

2.1.

Sämtliche Angebote von Securikett sind mangels ausdrücklicher Bindung, freibleibend. Bestellungen der Auftraggeber sind als verbindliches Angebot des Auftraggebers zum Vertragsabschluss zu verstehen.

2.2.

Ein Angebot gilt unter dem Vorbehalt der technischen Durchführbarkeit bei angemessenem Aufwand. Wenn sich der Auftrag als technisch undurchführbar herausstellt, so wird Securikett dies mitteilen und der Vertrag wird rückwirkend unter Aufhebung der gegenseitigen Kosten aufgelöst.

2.3.

Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Securikett zustande. Der Auftraggeber muss den Inhalt der Auftragsbestätigung prüfen und gegebenenfalls unverzüglich widersprechen, wenn die Bestätigung von der gewünschten Spezifikation abweicht. Etwaige Mehrkosten aus einer zu späten Korrektur gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.4.

Mündliche oder telefonische Zusicherungen durch Angestellte oder selbständige Handelsvertreter von Securikett bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Securikett.

2.5.

Für Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsabschluss gilt:
a) Änderungswünsche hat der Auftraggeber schriftlich an Securikett bekannt zu geben. Falls die Änderungswünsche nicht eindeutig und nicht schriftlich sind, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers; insbesondere liegt dann die Beweislast, dass der Auftrag von Securikett nicht vertragskonform ausgeführt worden sei, beim Auftraggeber.
b) Unter Umständen kann ein Änderungswunsch nicht mehr berücksichtigt werden. Klarstellend wird festgehalten, dass Securikett zur Ausführung von Änderungswünschen nicht verpflichtet ist.
c) Änderungswünsche können zur Folge haben, dass sich die Lieferung verzögert und sich der Kaufpreis angemessen erhöht. Der Auftraggeber nimmt dies mit der Übermittlung eines Änderungswunsches an Securikett in Kauf.

3.

Preise

3.1.

Die in Angeboten von Securikett genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei einer erheblichen Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsabschluss (ab 10%), insbesondere Material- und Transportkosten, öffentliche Abgaben, Veränderung von Fremdwährungskursen etc behält sich Securikett ausdrücklich das Recht vor, den vereinbarten Preis den geänderten Umständen anzupassen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

3.2.

Preise gelten ab Werk von Securikett (Erfüllungsort) zuzüglich Verpackung. Alle Werkzeuge, die extra verrechnet werden, werden ausschließlich für diesen Auftraggeber und seine Waren verwendet, jedoch nicht ausgefolgt und der Auftraggeber erwirbt daran auch kein Eigentum.

3.3.

Rechnungen sind ohne Abzug 30 Tage nach dem Liefertag fällig.

3.4.

Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle angegebenen Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, der Kosten für Verpackung, Versandkosten, Kosten für Versicherung und allfällig im Zuge des Versands fälliger Export- oder Importabgaben.

3.5.

Bei gerechtfertigten Reklamationen ist der Auftraggeber nur berechtigt, einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten.

4.

Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

4.1.

Leistungen sind prompt nach Rechnungsstellung abzugsfrei zur Zahlung fällig. Securikett ist berechtigt Teilrechnungen zu legen.

4.2.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen Kosten von Securikett zu ersetzen; dazu zählen insbesondere die Kosten einer Beweissicherung, Mahnkosten und außergerichtliche angemessene Betreibungskosten (auch mittels Inkassobüro und/oder Anwalt), die Kosten der Einsc

4.3.

Aufrechnungsverbot: Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber gegenüber Securikett allenfalls bestehende
Gegenforderungen nicht mit dem an Securikett zu zahlendem Entgelt aufrechnen darf.

5.

Lieferung und Gefahrübergang

5.1.

Erfüllungsort ist die Geschäftsadresse von Securikett, sofern kein anderer Ort schriftlich vereinbart wurde.

5.2.

Sofern nichts anderes explizit vereinbart ist, gilt eine 10%ige Über- oder Unterlieferung durch Securikett als vertragskonform.

5.3.

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von Securikett bestätigt sind. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

5.4.

Kommt Securikett mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für Securikett unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens und eines Folgeschadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit von Securikett nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet wurden, wobei die
Beweislast hierfür beim Auftraggeber liegt.

5.5.

Jeder Versand erfolgt im Auftrag und auf Gefahr des Auftraggebers. Securikett steht es in diesem Fall frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

5.6.

Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil Securikett von seinen eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, ist Securikett berechtigt, eine der Qualität und dem Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ist dies nicht möglich, kann Securikett vom Vertrag zurücktreten.

5.7.

Von Securikett nicht zu vertretende Umstände, die die Herstellung oder den Versand erheblich erschweren oder unmöglich machen (zB höhere Gewalt, unvorhergesehener Energie- oder Rohstoffmangel, plötzliches Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten), befreien Securikett von der Lieferpflicht für die Zeit des Bestehens dieser Umstände. Dauern diese Umstände länger als zwei Monate an, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.8.

Mit der Bereitstellung (Anzeige) der Lieferung/Leistung –spätestens mit der Übergabe an den Transporteur – geht die Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über. Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag als durch Securikett erfüllt und haftet diese nur noch für Mängel der Ware. Die Ware gilt grundsätzlich als nicht versichert.

5.9.

Die Gefahr geht auch bei Frei-Haus-Lieferungen am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über, wenn die Lieferung zum Versand/Transporteur gebracht oder abgeholt worden ist.

6.

Gewährleistung

6.1.

Jegliche Reklamation müssen unverzüglich, längstens innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferdatum schriftlich erhoben werden. Andernfalls gilt das Produkt als angenommen und genehmigt. Wenn die Reklamation eine Beschädigung während des Transportes betrifft, so muss die Reklamation sofort nach Erhalt der Waren erhoben werden.

6.2.

Der Auftraggeber hat folgende Mitwirkungspflichten:
a) unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bzw einer Teillieferung gründliche Prüfung und Testung der Ware auf Mängel;
b) sofortige Kontaktaufnahme mit Securikett falls ein Mangel an der Ware festgestellt wird;
c) einvernehmliches Festlegen gemeinsam mit Securikett wie mit der mangelhaften Ware verfahren werden soll;
d) in jedem Fall: Aufbewahrung der Verschlussetiketten zur Rückverfolgbarkeit der Ursache eines Warenmangels.

6.3.

Die Mitwirkungspflichten dienen der Schadensminimierung. Falls der Auftraggeber diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, so geht der entstandene Schaden zu Lasten des Auftraggebers bzw ist Securikett von einer möglichen Haftung gegenüber dem Auftraggeber befreit.

6.4.

Für die Leistungspflicht von Securikett in qualitativer und quantitativer Hinsicht ist der schriftliche Vertrag bzw die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wobei sich die Leistungspflicht von Securikett ausschließlich nach dem von Securikett erstellten und vom Auftraggeber bestätigten Angebot (samt einer Beschreibung der Waren, zum Beispiel, hinsichtlich Abmessungen, gegebenenfalls Material und etwaiger weiterer Produkteigenschaften, soweit explizit im Angebot angeführt) sowie gegebenenfalls zusätzlich zwischen den Parteien vereinbarten Produktspezifikationen richtet (alle gemeinsam, die „Spezifikationen“). Ausdrücklich vereinbart ist jedoch, dass geringe Abweichungen in Quantität und Qualität ausdrücklich gestattet sind. Als geringe Abweichungen gelten insbesondere jedenfalls jene Abweichungen, die nur 2% der Waren betreffen. Weiters sind Abweichungen dann unbeachtlich, wenn dadurch die Interessen des Auftraggebers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

6.5.

Securikett ist zu Teillieferungen berechtigt.

6.6.

Securikett leistet dafür Gewähr, dass die von Securikett gelieferten Waren den Spezifikationen entsprechen. Der Auftraggeber ist für die Prüfung der Spezifikationen im Hinblick auf die Eignung für den vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungszweck sowie den korrekten Einsatz der von Securikett gelieferten Waren und für eine allfällig erforderliche Datensicherung allein verantwortlich. Eine Gewährleistung und Haftung für die Eignung der Spezifikationen und der von Securikett gelieferten Waren für einen vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungszweck wird grundsätzlich nicht übernommen; dies auch dann nicht, wenn ein beabsichtigter Verwendungszweck vom Auftraggeber bekannt gegeben und/oder in den Spezifikationen erwähnt wird. Auf Wunsch des Auftraggebers kann Securikett die Spezifikationen auf die grundsätzliche Eignung für den vom Auftraggeber beabsichtigten Verwendungszweck prüfen und wird, sofern erforderlich, (unverbindliche) Empfehlungen abgeben. Eine Gewährleistung und Haftung für die Eignung der Spezifikationen und der von Securikett gelieferten Waren und/oder der von Securikett erteilten anwendungstechnischen Empfehlungen zur Verwendbarkeit der Spezifikationen oder der von Securikett gelieferten Waren für den vom Auftraggeber beabsichtigten
Verwendungszweck u.ä. wird nur dann und in jenem Ausmaß übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich zwischen Securikett und dem Auftraggeber vereinbart bzw ausdrücklich und schriftlich von Securikett erklärt wird.

6.7.

Es obliegt dem Auftraggeber, die Eignung der von Securikett zu liefernden Waren für den speziellen Anwendungsfall vorab probeweise zu überprüfen.

6.8.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist auf alle von Securikett gelieferten Waren 3 Monate. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

6.9.

Securikett ist bei berechtigten Mangelrügen verpflichtet, den Mangel nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes zu verbessern oder einen angemessenen Rechnungsbetrag gutzuschreiben.

7.

Schadenersatz

7.1.

Soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Haftung von Securikett für vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

7.2.

Für die durch Securikett zu vertretenden Schäden haftet diese immer nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes.

7.3.

Falls Securikett ein Schaden dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (siehe Punkt 5.4., insbesondere bei Verletzung der Pflicht gemäß 5.4. lit d)), so haftet der Auftraggeber hierfür.

7.4.

Die Beweislast für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (siehe Punkt 5.4.) trägt der Auftraggeber.

8.

Produkthaftung

Eine Haftung von Securikett im Rahmen der Produkthaftung wird – soweit zulässig gem. § 8 PHG – ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit ein Haftungsausschluss unzulässig ist, gilt Punkt 9 sinngemäß.

9.

Entwicklungsaufträge

Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten durch Securikett erfordern, erwirbt der Auftraggeber keinerlei gewerbliche Schutzrechte an den Entwicklungserzeugnissen oder an den Gerätschaften zur Herstellung dieser Erzeugnisse, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten
beteiligt hat. Sämtliche Rechte verbleiben ausschließlich bei Securikett.

10.

Schutzrechte

10.1.

Sollte der Auftraggeber wegen der Verletzung von Schutzrechten aufgrund von Securikett gelieferter Waren von Dritten in Anspruch genommen werden, so haftet Securikett nur, wenn der Auftraggeber Securikett unverzüglich über eine Inanspruchnahme unterrichtet hat und an Securikett sämtliche erforderliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

10.2.

Eine Haftung von Securikett entfällt zur Gänze, wenn sich die Schutzrechtsverletzung aus einer Befolgung der durch den Auftraggeber erteilten Spezifikation ergibt oder der Auftraggeber trotz Kenntnis einer möglichen Schutzrechtsverletzung ohne Zustimmung von Securikett weitere Verletzungshandlungen vornimmt.

10.3.

Im Fall einer tatsächlichen oder auch nur möglichen Schutzrechtsverletzung durch Verschulden von Securikett ist Securikett berechtigt, auf eigene Kosten wahlweise entweder die erforderlichen Rechte nachzuerwerben oder die betroffenen Waren auszutauschen bzw schutzrechtswahrend abzuändern oder unter Berücksichtigung des Abschreibungswertes den Wert der Waren zu erstatten.

11.

Vom Auftraggeber beigestellte Materialien

11.1.

Securikett trifft keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Materialien (einschließlich Daten). Insbesondere haftet Securikett nicht für Mängel, welche auf eine unterschiedliche Soft- oder Hardwareeinstellung bei Einspielen von vom Auftraggeber digital beigestellten Materialien zurückzuführen sind.

11.2.

Falls die vom Auftraggeber beigestellten Materialien Nummern sind, so gilt das Fehlen der Nummern auf der von Securikett produzierten Waren nicht als Reklamationsgrund, außer die Produktion der Waren mit Nummern wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Weiters ist die Lieferung der Waren in einer gewissen Nummernreihenfolge nur dann verpflichtend für Securikett, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

11.3.

Die vom Auftraggeber an Securikett beigestellten Materialien (einschließlich Daten) verbleiben zu Dokumentationszwecken bei Securikett. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch gegen Securikett auf Herausgabe der Materialien oder Herausgabe einer Kopie; dies gilt, insbesondere wenn die Materialien von Securikett bearbeitet wurden.

11.4.

Falls Securikett ein Schaden durch die vom Auftraggeber beigestellten Materialien (einschließlich Daten) entsteht, so haftet der Auftraggeber hierfür.

11.5.

Verarbeitet Securikett ein Halbfertigprodukt weiter, welches vom Auftraggeber beigestellt wurde (z.B. Hologrammfolie), so kann sich die Reklamation nur auf die Leistung von Securikett beziehen. War die Mangelhaftigkeit der Leistung ein Ergebnis eines mangelhaften beigestellten Halbfertigproduktes, so hat der Auftraggeber kein Anrecht auf wie auch immer gearteten Schadenersatz. Weichen die technischen Eigenschaften des beigestellten Materials von der Spezifikation von Securikett ab, so erstattet der Auftraggeber alle Mehrkosten, die Securikett, durch das Nichtvorhandensein der zugesagten Eigenschaften, entstehen. Securikett ist nicht verpflichtet, das beigestellte Material vorab auf Verwendbarkeit zu überprüfen.

12.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Securikett.

13.

Urheberrechte, Inhalte und Geheimhaltung

An den zu Angeboten von Securikett gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionen, technische Beschreibungen und sonstigen Unterlagen etc sind sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und durch das Urheberrechtsgesetz gewährleistete Rechte, vorbehalten.
Derartige Entwürfe, Konstruktionen dürfen vom Auftraggeber nicht ohne schriftliche Vereinbarung und/oder Bezahlung verwendet werden; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn Securikett hat hierzu schriftlich zugestimmt. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die offenbar vertraulich sind oder ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichnet wurden.

14.

Sonstige Bestimmungen

14.1.

Die Waren von Securikett können, je nach Produktart, ausfuhrgenehmigungspflichtig bzw einfuhrgenehmigungspflichtig sein. Der Auftraggeber anerkennt österreichische, ausländische und internationale Import-/Exportkontroll-Bestimmungen und -Beschränkungen und verpflichtet sich zu deren Einhaltung, sowie gegebenenfalls auf eigene Kosten alle erforderlichen Exportdokumente einzuholen.

14.2.

Der Auftraggeber stimmt zu, dass Securikett die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten (im Sinne des Datenschutzgesetzes) verarbeiten, speichern und auszuwerten darf.

14.3.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt, sofern eine Vollstreckung des Urteils/der Entscheidung des oben vereinbarten Gerichtes in jenem Land, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, möglich ist.

14.4.

Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allenfalls unwirksame Bestimmungen sind durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

April 2020